Schadenersatz nur bei Landwirtschaft (Auszug aus der Bauernzeitung)
Wird angebauter Mais überwiegend für das Betreiben einer Biogasanlage angebaut, so stellt dieser Anbau eine gewerbliche Nutzung dar. Solche Flächen werden dann nicht landwrtschaftlich genutzt. Der Jagdpächter ist aber nur bei einer landwirtschaftlichen Nutzung zum Ausgleich des Wildschadens verpflichtet. Dagegen ist der Maisanbau für eine Biogasanlage dazu bestimmt, Strom zu erzeugen und diesen gegen Entgeld in das Stromnetz einzuspeisen. Dies ist dann keine
Landwirtschaft. Ein Schadenersatzanspruch gemäß dem Bundesjagdgesetz besteht in einem solchem Fall nicht. Amtsgericht Plettenberg Az.:1C425/13
Kiel - Das Anlegen von so genannten Bejagungsschneisen in Maiskulturen schmälert nicht die Prämienzahlungen für landwirtschaftliche Betriebe.
Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen stellen immer wieder ein Problem für die betroffenen Landwirte dar. Die vergleichsweise starken Wildpopulationen der letzten Jahre tragen ihren Teil dazu bei, dass das Thema nicht an Aktualität verliert. Dies ist Grund genug, sich umfassend mit den gesetzlichen Grundlagen des Verfahrens der Wildschadensregulierung auseinander zu setzen. Dieser Artikel soll darüber hinaus einen Beitrag dazu leisten, Verständnis und Verständigung zwischen Landwirten und Jagdpächtern in den Vordergrund der Problemlösung zu stellen. Verständnis, da in Zeiten sinkender gesellschaftlicher Akzeptanz ein Zusammenwirken der beiden Gruppen zu einer Stärkung ihrer Position führen kann. Darüber hinaus auch Verständigung, da eine einvernehmliche Schadensregulierung, wie der Beitrag zeigen wird, in aller Regel sinnvoll ist, da hierdurch Zeit, Kosten und Nerven gespart werden.
Ein weiterer Grund für die Darstellung der Thematik ist schließlich auch, dass das Verfahren mit der neunten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (GVB. 2005, S. 282ff) erheblich modifiziert wurde. Diese Änderungen sind ab dem 29. Juli 2005 zwingend zu beachten, so dass hierüber auch im Rahmen dieses Artikels informiert werden soll.
Bevor das Verfahren beschrieben wird, muss ganz deutlich gesagt werden, dass die Existenz eines solchen Verfahrens durchaus nicht selbstverständlich ist. Wenn man bedenkt, dass die angesprochenen Schäden durch wild lebende Tiere verursacht werden, deren Bestand noch dazu im Allgemeininteresse liegt, muss die sonderbare Konstruktion eines 'behördlich begleiteten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs' zunächst verwundern. Da aber auf der anderen Seite Schäden für den Landwirt durch das Wild entstehen, gegen das der Landwirt, im Gegensatz zum Jagdpächter, nur ganz begrenzt Abwehrmaßnahmen ergreifen darf, stellt sich das Verfahren grundsätzlich als sinnvoll dar.
Überblick über die gesetzlichen Grundlagen
Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den Jagdgesetzen. Hier ist vor allem § 29 Bundesjagdgesetz (BJG) als zentrale Grundnorm der Schadensersatzpflicht zu nennen. Die weitere Ausgestaltung des Anspruchs und des Verfahrens der Geltendmachung kann den §§ 30ff BJG i.V.m. dem Landesrecht entnommen werden. Auf Landesebene sind dies die §§ 31 ? 33 Landesjagdgesetz (LJG) und die §§ 60 ? 65 der Durchführungsverordnung zum LJG (LJGDVO), in der insbesondere das Vorverfahren bei der Behörde geregelt ist. Für die Geltendmachung des Schadensersatzes ist ein zweigeteiltes Verfahren vorgesehen. Auf der außergerichtlichen Ebene wird ein Vorverfahren bei Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung durchgeführt, an das sich auf gerichtlicher Ebene ein 'normaler Zivilprozess' anschließen kann. Oder anders ausgedrückt: Vor Erhebung der gerichtlichen Klage muss ein Vorverfahren bei der Verwaltung durchgeführt worden sein.