wie Sie wahrscheinlich schon den Medien entnommen haben, ist im hessischen Landkreis Groß-Gerau am 16.06.2024 erstmals bei einem Wildschwein die Afrikanische Schweinepest nachgewiesen worden. Auch Teile von Rheinland-Pfalz (Landkreis Mainz-Bingen und die Stadt Mainz) fallen in die Restriktionszone, dort leiten die zuständigen Behörden entsprechende Maßnahmen ein.
Die Seuche hat also wieder einen unerwarteten und großen Sprung gemacht.
Wir möchten Sie daher bitten, Ihre Jäger nochmals zu sensibilisieren:
Fallwild, krank erlegtes Wild, Unfallwild und bei Aufbruch auffälliges Schwarzwild muss auf ASP beprobt werden. Durch das Land wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, hierzu ist der entsprechende aktuelle Probenbegleitschein (Link: ttps://lua.rlp.de/service/downloads/tierseuchen-tiergesundheit) zu verwenden.
Probenröhrchen und Versandmaterial kann über uns bezogen werden.
Im Anhang finden Sie auch nochmal den Erhebungsbogen des Friedrich Löffler Instituts. Sollte bei einem Fallwild ASP nachgewiesen werden, ist es wichtig nachzuvollziehen, wann das Tier sich mutmaßlich angesteckt hat, um das Ausmaß des Geschehens beurteilen zu können. Der Erhebungsbogen dient hier zur Information, worauf bei einem Fallwildfund geachtet werden sollte. Nach heutigem Stand darf Fallwild noch im Habitat belassen werden.
Der deutsche Jagdverband stellt mit der Tierfundkataster-App eine Möglichkeit bereit, Fallwild-/ Unfallwild-Funde zu registrieren. Hier können auch Fotos angehangen werden. Im Fall von Schwarzwild werden die Informationen direkt an uns weitergeleitet. Hier der Link:
Je früher die Seuche erkannt wird, desto eher kann Sie bekämpft werden.
Helfen Sie daher mit unsere Haus- und Wildschweinbestände vor dieser Seuche und auch der damit verbundenen Erkrankung mit hochgradigen Symptomen zu schützen!
Wir bedanken uns bei Ihnen und der gesamten Jägerschaft des Vulkaneifelkreises für die Zusammenarbeit und stehen bei Fragen sehr gerne zur Verfügung.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf ein Jagdschein, der auch zum Waffenbesitz berechtigt, nur erteilt werden, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung nach § 5 und § 6 Waffengesetz vorliegt. Am 19. Februar 2020 wurde das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 20. Februar 2020 sind die ersten Änderungen bereits in Kraft getreten. Das hat zur Konsequenz, dass von einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit jetzt bei Personen nicht ausgegangen werden darf, die Mitglied in einer Vereinigung waren, deren Aktivitäten gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik gerichtet sind oder die eine solche Vereinigung unterstützt haben. Seit dem 20. Februar 2020 ist es also wegen des Regelungszusammenhangs des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) und c) WaffG erforderlich, dass bei Erteilung eines Jagdscheins sicher ist, dass der Jagdscheininhaber nicht zu dieser Personengruppe gehört.
Für die Sicherheitsbehörden besteht jetzt die Herausforderung, die erforderliche Abfrage, die in einer Vielzahl von Fällen zu erfolgen hat, durchzuführen. Ohne eine solche Rückmeldung können die Jagdbehörden die waffengesetzliche Regelvermutung nicht ausschließen, die auf das Jagdrecht durchschlägt. Dass die Jagdscheine im Moment nicht erteilt werden können, ist also Folge der Änderung des Waffengesetzes. Eine vorläufige Erteilung, oder auch eine auflösend bedingte Erteilung, wäre rechtswidrig, denn der allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsatz ist, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach den im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtsvorschriften richtet. Wir sind in dieser Angelegenheit im Austausch mit dem Hessischen Innenministerium und dem Hessischen Jagdverband.
Das Gesetz zeigt erste Auswirkungen: Laut eines Pressesprechers des Regierungspräsidiums Kassel verlängern die Unteren Jagdbehörden in Hessen zum aktuellen Zeitpunkt keine Jagdscheine. Begründet wird dies mit dem Artikel 1 Nummer 3a WaffRÄndG.
Dieser schreibt nun den Behörden vor – im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung – Informationen bei der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde einzuholen. Nähere Informationen, ab wann eine Verlängerung wieder möglich sei, konnte das Regierungspräsidium Kassel bislang nicht geben.
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Baden-Württemberg gibt an, dass dort noch nicht abschließend geklärt sei, wie mit der Neuregelung umgegangen wird: “Ob und wie die Jagdscheinerteilung davon ebenfalls betroffen sein wird, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Eine dezidierte Anordnung an die Unteren Jagdbehörden ist hierzu daher bisher nicht erfolgt. Auch das für das Waffenrecht zuständige Landesinnenministerium (oberste Waffenbehörde) hat angekündigt, dass es zum neuen WaffG Hinweise geben wird und wird diese mit dem MLR als oberste Jagdbehörde abstimmen.”
Gesicherte Informationen zur Handhabung des Waffenrechtsänderungsgesetzes in Rheinland-Pfalz liegen aktuell noch nicht vor. Allerdings gibt die UJB des Kreises Bad Kreuznach zur Antwort, dass man sich dort der Handhabung in Hessen anschließe.
Mögliche Auswirkungen für Jagdscheininhaber :
Sollte eine fristgerechte Verlängerung bis zum 1. April nicht möglich sein, könnte dies unter Umständen weitreichende Auswirkungen für Jagdscheininhaber bedeuten. Die Behörde könnte auf Grund des fehlenden Bedürfnisses, die Waffenbesitzkarten widerrufen. Außerdem ist der Besitz von Langwaffenmunition nach § 13 Waffengesetz ohne gültigen Schein verboten. Unter Umständen ist auch die Pacht eines Reviers an einen gültigen Jagdschein gebunden.
Vorschlag für betroffene Jagdscheininhaber: Lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung der zuständigen UJB geben, dass aufgrund der Änderung des WaffenG und der damit verbundenen Pflichtabfrage beim Verfassungsschutz sich die Verlängerung des Jagdscheines verzögert, dies aber keine Auswirkungen auf die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit und ihre jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse hat. Im Zweifelsfällen helfen die Justitiare des LJV RLP. Um Missverständnissen vorzubeugen: In jedem Fall müssen Jagdscheininhaber, deren Jagdschein zum 31.03.2020 die Gültigkeit verliert, vor diesem Datum einen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheines an die zuständige UJB stellen. Dieses sollte unbedingt – auch aus Beweiszwecken – schriftlich erfolgen. Soweit die Behörde daraufhin mitteilt, dass eine Verlängerung derzeit wegen der beschriebenen Waffenrechtsänderung nicht erfolgen kann, ist wie vorstehend beschrieben zu verfahren (Einforderung einer entsprechenden Bescheinigung).
30 Jahre Naturschutzeinsatz des Hegerings Gerolstein
Jägerinnen und Jäger sind Jahr für Jahr im Dienst des Naturschutzes unterwegs und sorgen mit Sachverstand und Gewehr dafür, dass der heimische Wald durch die große Anzahl nachwachsender Rehe und Wildschweine keinen Schaden nimmt. An einem Tag im Jahr aber ist es anders: Da tauschen die Mitglieder des Hegerings Gerolstein ihre Waidmannsausrüstung gegen Motorsäge und Beil und kümmern sich um den Erhalt eines ausgewählten Eifel-Biotops.
In diesem Jahr ging es in einen aufgelassenen Lavabruch oberhalb des Stausees, am Rand des Schockens. Dessen sehenswerte Lavaschichtungen sind zum einen Ziel geologisch Interessierter; vor allem aber sind sie Heimat zahlreicher Insekten und anderer schützenswerter Tiere. Leider wächst die Abbruchkante durch Haselsträucher und anderes Gehölz immer wieder zu, sodass eine regelmäßige Offenhaltung des Steinbruchs vonnöten ist, um das Biotop für Kleintiere zu erhalten.
Eingewiesen durch Biotop-Betreuer Gerd Ostermann machten sich deshalb am 1. Oktober einige Hegering-Mitglieder an die Arbeit und entbuschten den Lavabruch bis hoch hinauf in die Abbruchkante. Nach einigen Stunden tatkräftiger Arbeit waren die fleißigen Jäger mit dem Ergebnis ihres Naturschutzeinsatzes sehr zufrieden: Die Lavawand ist wieder gut sichtbar und bleibt ein attraktiver Lebensraum für Wildbienen, Eidechsen & Co.
Eine Passage aus dem Entwurf des neuen Jagdgesetzes in Rheinland-Pfalz sorgte in den vergangenen Tagen für Entsetzen in der Jägerschaft. Stand doch dort geschrieben, dass Frischlinge mit „Vorhandensein von Streifen im Haarkleid...nicht mehr auf die Muttermilch angewiesen“ sind. Demnach hätte der Elterntierschutz bereits direkt nach dem Frischen nicht mehr beim Schwarzwild gegolten.
Fehler im Jagdgesetz
Auf Nachfrage beim zuständigen Ministerium, warum man bei gestreiften Frischlingen keine Abhängigkeit mehr zur Mutter sieht, heißt es, dass es sich bei der Passage um ein „redaktionelles Versehen im Begründungstext zum Regierungsentwurf des Landesjagdgesetzes“ handelt. „Die fehlerhafte Wortwahl ist durch eine Überarbeitung des Satzes, der die Zeit der Abhängigkeit der Frischlinge von Muttermilch mit dem Vorhandensein von Streifen im Haarkleid in Zusammenhang bringen wollte, entstanden“, so ein Ministeriumssprecher gegenüber der Redaktion. Muttertiere mit gestreiften Frischlingen seien „selbstverständlich mit der Jagd zu verschonen“.
Jagdgesetz: Wie sieht es mit dem übrigen Schalenwild aus?
Anders sieht es bei dem Satz „Gleiches gilt für das übrige Schalenwild ab November“ aus. Das Ministerium teilte mit, dass der Satz die Abhängigkeit der Jungtiere von der Muttermilch thematisiert, „welche ab dem späten Herbst für das übrige Schalenwild regelmäßig nicht mehr gegeben ist.“ Wie es mit dem Aspekt der Führung durch das Elterntier aussieht, bleibt weiterhin unklar.
Jäger warnen vor genetischer Verarmung des Rotwilds
17. Juli 2023 (dpa) Bad Orb
Das Rotwild in Deutschland ist von Inzucht bedroht. Ein in Hessen erlegtes Rotwildkalb wies starke Missbildungen auf. Jagdverbände kritisieren zunehmende Eingrenzung der Lebensräume und falsche Abschussvorgaben.
Vor einer weiteren genetischen Verarmung des heimischen Rotwilds haben die Jagdverbände Hessen und Bayern gewarnt. Auf einer Fachtagung in Bad Orb im Spessart wurde am Samstag über ein kaum lauffähiges Rotwildkalb diskutiert, das Anfang Juni von Jägern im Gebiet Kellerwald-Burgwald gefunden und getötet worden war. Das stark missgebildete Tier litt den Angaben zufolge an Defektgenen seiner eng verwandten Elterntiere und war ohne Hufschalen geboren worden. Zuvor waren bereits bei anderen Tieren verkürzte Unterkiefer als Folge der Inzucht innerhalb kleiner Bestände registriert worden.
Die Jäger machen die zunehmende Eingrenzung der Lebensräume und falsche Abschussvorgaben des Landes für die fortschreitende genetische Verarmung der Wildtiere verantwortlich. Die Abschussvorgaben machten die natürliche Wanderung der Tiere und damit den genetischen Austausch nahezu unmöglich. Es brauche mehr Landschaftsbrücken über die Autobahnen und ein Schonung junger wandernder Hirsche. Es gelte, kleinere Rotwildgebiete wieder miteinander zu vernetzen, teilten die Verbände mit.
«Das nun erlöste Jungtier bildet die traurige Spitze der genetischen Verarmung unseres heimischen Rotwildes» erklärte der hessische Jagdpräsident Jürgen Ellenberger. Es sei absolut unverständlich, dass sich das grün geführte Umweltministerium in Hessen einer Wiedervernetzung durch Abschussvorgaben in den Weg stelle und den Bau von Grünbrücken an den neuralgischen Punkten nicht entschlossener vorantreibe.
Neues Jagdgesetz: Bald kein Elterntierschutz mehr?
Grüner Irrsinn in Rheinland-Pfalz: Der Jagdgesetzentwurf führt einen Elterntierschutz bei Schwarzwild und Rotwild ad absurdum.
In Rheinland-Pfalz wurde kürzlich ein Entwurf für ein neues Jagdgesetz vorgestellt. Viele Punkte sorgten für Unmut in der Jägerschaft. Doch besonders eine geplante Änderung widerspricht jeglicher Waidgerechtigkeit und würde gegen das Tierschutzgesetz verstoßen.
So heißt es anfangs noch: „Darüber hinaus wird insoweit eine Erweiterung der bestehenden Regelung zum Elterntierschutz vorgenommen, als dass der Elterntierschutz für Haarwild auch nach dem Ende der Setzzeit entsprechend weitergilt, soweit die Jungtiere auf die Führung des Elterntieres und auf eine Nahrungsversorgung mit Muttermilch angewiesen sind.“ Doch direkt danach kommt der erste Hammer: „Frischlinge gelten mit dem Vorhandensein von Streifen im Haarkleid als nicht mehr auf die Muttermilch angewiesen.“ Ab Geburt sind, nach Ansicht des grünen Ministeriums, die gestreiften Frischlinge also nicht mehr auf die Muttermilch angewiesen. Theoretisch könnte demnach eine Bache noch im Kessel straffrei erlegt werden.
Jagdgesetz: Alttiere dürften ab 1. November geschossen werden
Auch beim übrigen Haarwild will das Ministerium eine Neuregelung einführen. Es heißt weiter: „Gleiches gilt für das übrige Schalenwild ab November.“ Demnach dürfte man rein rechtlich ab 1. November Alttiere erlegen. Ein Widerspruch zur Einleitung, denn es ist wildbiologisch bekannt, dass Rotwildkälber auch nach dem 1. November noch von der Führung des Alttiers abhängig sind.
Flüchtigkeitsfehler oder Unkenntnis beim Jagdgesetz-Entwurf?
Ist dem Ministerium hier ein schwerwiegender Flüchtigkeitsfehler unterlaufen? Fehlt es dort an jeglichem wildbiologischen Verständnis und ist den Mitarbeiterin bekannt, dass Frischlinge gestreift auf die Welt kommen und die Bindung von Alttier und Kalb beim Rotwild nicht am 1. November endet?
Sonder-Newsletter Landesjagdgesetz Nr. 1
Liebe Freundinnen und Freunde der Jagd,
Am 14. Juli hat im Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (kurz: MKUEM) ein Spitzengespräch auf Staatssekretärsebene mit Vertretern des Präsidiums des Landesjagdverbandes stattgefunden. Präsident Mahr zeigte die große Enttäuschung über den völlig an der Evaluierung vorbeigehenden Regierungsentwurfs auf und machte deutlich, dass dieser Entwurf inakzeptabel ist und zurückgenommen werden muss. Im Gespräch wurden die unterschiedlichen Standpunkte ausgetauscht und diskutiert, der Gesprächskanal zwischen LJV und dem MKUEM soll aber offenbleiben.
Am selben Tag fanden zudem Gespräche zwischen LJV-Präsident Dieter Mahr und Geschäftsführer Dr. Sven Bischoff mit Dr. Joachim Streit von den Freien Wählern und Marco Weber von der FDP statt.
Um die Kommunikation und den Informationsfluss weiter zu verbessern arbeitet die Pressestelle des LJV am Aufbau eines WhatsApp-Kanals. Hierbei handelt es sich um keine Gruppe, sondern um eine Möglichkeit Nachrichten schnell und unkompliziert auf dein Handy zu bringen. Du möchtest dabei sein? Dann ganz einfach die folgendes machen:
Speichere Handynummer 0151 640 48679 unter "Kontakte" auf deinem Handy.
Schicke eine WhatsApp-Nachricht an diese Nummer mit folgendem Inhalt: Vorname, Nachname Kreisgruppe Funktion
Falls Du eine weitere parteipolitische Funktion hast, ein Unternehmen hast oder kennst, das uns bei der Kampagne behilflich sein könnte (zum Beispiel: Druckerei, Journalisten, spendenwillige jagdaffine Unternehmen etc.), schreibe das gerne mit in die Nachricht.
Das war's. Wir melden uns in den kommenden Tagen - habe gegebenenfalls ein wenig Geduld, aktuell ist sehr viel los in der Geschäftsstelle.
Helmut Dammann-Tamke, neuer Präsident des deutschen Jagdverbandes und Dr. Jörg Friedmann, Landesjägermeister Baden-Württemberg haben heute Nachmittag ein Statement veröffentlich, das unseren Protest gegen den Gesetzesentwurf unterstützt. Ihr findet das Video auf Instagram unter folgendem Link: https://www.instagram.com/reel/Cut43zPA8Js/?igshid=MTc4MmM1YmI2Ng==
Um die Botschaft unserer Kampagne noch lauter und besser zu verbreiten, gibt es seit vergangener Woche einen Onlineshop mit verschiedenem Merchandise zum Thema "Wer macht's wenn nicht wir?". Dort findest du Tassen, T-Shirts, Pullover oder auch Taschen in verschiedenen Farben und Größen. Wir würden uns freuen, wenn du vielleicht das ein oder andere Produkt kaufst und damit unser Anliegen in die Welt hinaus kommunizierst.
Von jedem verkauften Produkt fließen 5,00€ in die Unterstützung unserer Kampagne "Wer macht's wenn nicht wir?", gegen den Entwurf zum neuen Landesjagdgesetz.
Den Shop findest du als Verlinkung auf unserer Homepage oder direkt unter folgender Adresse: https://ljv-rlp.myshopify.com
Zu guter letzt möchten wir dich noch auf unsere "Jagd & Jäger" App hinweisen. Im Gegensatz zu der Printausgabe erhält du dort die Inhalte des monatlichen Verbandsmagazins schon ein wenig früher, sozusagen ein "Early Bird"-Vorteil. In der kommenden Ausgabe gibt es natürlich auch Neuigkeiten zur Kampagne und eine Zusammenfassung der wichtigsten Aufreger im Gesetzesentwurf. Ein Download lohnt sich also! Eine genaue Anleitung zum Download und Installation findest du unter folgendem Link: https://ljv-rlp.de/jagd-jaeger-jetzt-als-mobile-app-2/
Für alle Informationen aus diesem Newsletter gilt: Gebt sie gerne an eure Jagdfreunde weiter. Sprecht darüber und zeigt ihnen, wo man sich für den Newsletter oder auch WhatsApp eintragen kann. Nur mit dem Zusammenhalt der gesamten Jägerschaft in Rheinland-Pfalz schaffen wir es diesen Gesetzesentwurf zu kippen.
Wir wünschen dir ein schönes Wochenende,
Waidmannsheil
PRESSEMELDUNG
Das neue Landesjagdgesetz provoziert einen Warnstreik der Jägerschaft
Vom Landesjagdverband Rheinland-Pfalz kommt scharfe Kritik zum Entwurf des neuen Jagdgesetzes. Trotz positiver Umsetzung einiger Anliegen des Verbandes, wurden die durch den Verband im Vorfeld kommunizierten roten Linien mehrfach überschritten. Deswegen ruft der Verband seine 20.000 Mitglieder zu einem sofortigen Warnstreik auf. Ab sofort entsorgen die Jägerinnen und Jäger in Rheinland-Pfalz kein Unfallwild mehr.
Gensingen 05.07.2023 – „Inakzeptabel.“ Mit dieser klaren Aussage äußert sich der Präsident des Verbandes Dieter Mahr zu dem am Dienstag vorgestellten Entwurf. „Wir haben im Vorfeld der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs deutlich gemacht, dass es dunkelrote Linien für uns und unsere Mitglieder gibt, die seitens der verantwortlichen Abteilung im Ministerium nicht überschritten werden dürfen. Das hat man leider nicht ernst genommen“, so Mahr.
Untragbar sind in diesem Zusammenhang aus Sicht des Verbandes vor allem die deutlichen Einschränkungen des bewährten Reviersystems. Zukünftig sollen Grundstückseigentümer neben dem Jagdpächter jagen dürfen. „In einer Mietwohnung sitzt auch nicht der Vermieter mit am Küchentisch. Dieser und andere Vorschläge werden dazu führen, dass Jagdreviere zum Nachteil der Landwirtschaft unverpachtbar werden“, so Mahr. Außerdem besteht der Verband darauf, dass es nach wie vor einen auch von der Jägerschaft direkt gewählten Kreisjagdmeister geben muss. Auf dieses bewährte Prinzip direkter Demokratie darf nicht verzichtet werden. Völlig inakzeptabel ist mithin die Festsetzung von scharfen Sanktionen, die den privaten ehrenamtlichen Jägern drohen, wenn die „im allgemeinen Interesse liegenden Wirkungen des Waldes“ aus Sicht der Forstbehörden gefährdet sind. Denn die Interessen des Forstes decken sich nicht immer mit den Interessen von Artenschutz und Tierwohl.
Im Entwurf der Gesetzesvorlage finden sich einige weitere Passagen, die die Jägerschaft auf keinen Fall mittragen wird.
Die fast 20.000 Jägerinnen und Jäger, die sich im Landesjagdverband organisieren, arbeiten ehrenamtlich mit großem Zeiteinsatz und Engagement. Die Vielschichtigkeit der Aufgaben hat zu engmaschigen Strukturen geführt, die in bester Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden und den Kommunen alle Interessen in Wald und Feld berücksichtigen. Dies sieht der LJV nun gefährdet: „Wer die Jägerschaft nur noch als Erfüllungsgehilfen zur Erreichung politischer und ökonomischer Ziele betrachtet, riskiert, dass die Jägerschaft ihr freiwilliges Engagement einstellt“, warnt Mahr. Frappierend ist in diesem Zusammenhang, dass die Jäger zu bisher freiwillig erbrachten Leistungen gesetzlich verpflichtet werden sollen, so im Bereich der Kitzrettung und des Wildmonitorings. Dieter Mahr hierzu: „Wir warten gespannt darauf, wer außerhalb des Jagdwesens als nächstes dienstverpflichtet wird. So kann man mit den Jägerinnen und Jägern, die sich seit Jahrzehnten in vielen Dingen ehrenamtlich engagieren, nicht umgehen.“
Der Verband sieht sich und die Expertise seiner Mitglieder mit Füßen getreten. „Wer meint, er könne die großen Aufgaben in Feld und Flur durch Entscheidungen über die Köpfe der privaten Jägerschaft hinweg erfüllen, der muss auch die Frage beantworten: Wer macht’s, wenn nicht wir!?“ Um diesem Thema Nachdruck zu verleihen, hat der Verband seine Mitglieder dazu aufgerufen, ab sofort landesweit die Entsorgung von Fall- und Unfallwild einzustellen.
Die Entsorgung von toten Wildtieren im Straßengraben wird in weiten Teilen des Landes von der Jägerschaft erledigt, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Verpflichtung gibt. „Wir leisten das freiwillig, so wie auch viele weitere unserer Leistungen für die Grundstückseigentümer und die Gesellschaft freiwillig und ohne Entlohnung erfolgen“, betont Mahr. Der Warnstreik ist zeitlich zunächst bis zum 31. August 2023 befristet und betrifft ausdrücklich nicht die Erlegung von verletzten Wildtieren, das gebietet der Tierschutz. Nur für die Kadaverbeseitigung stehe man nicht mehr zur Verfügung, so der LJV-Präsident. Der Verband weist darauf hin, dass in Rheinland-Pfalz für Jedermann eine Verpflichtung besteht, tote Wildtiere u.a. bei der nächsten Gemeindeverwaltung bzw. Forst- oder Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder. Der Verband bittet die Bevölkerung darum, den Meldepflichten nachzukommen, damit die Kadaver von den gesetzlich zuständigen Stellen beseitigt werden können.
„Zu diesem Schritt sind wir leider gezwungen, um uns Gehör zu verschaffen. Wir sind aber weiterhin zu einem konstruktiven Dialog bereit, um gemeinsam für Wald und Flur im Einklang mit dem Wild und der Natur zu einer sinnvollen Weiterentwicklung des Gesetzes zu kommen. Denn wir nehmen sehr wohl positiv zur Kenntnis, dass einige unserer langjährigen Forderungen integriert wurden, wie die Aufhebung der Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, die Beibehaltung der Grundsätze von Hege und Waidgerechtigkeit sowie die Ansätze zur Digitalisierung des – Stichwort Wildtierportal. Insgesamt ist es jedoch ein Schlag ins Gesicht der gesamten Jägerschaft. Das werden wir uns nicht kampflos gefallen lassen!“, fasst Mahr die Gemütslage der Mitglieder des Landesjagdverbandes zusammen.
Angebot für alle Jagdpächterinnen und Jagdpächter Hegering Gerolstein
Allgemein:
Grundsätzlich steht der Landwirt in der Pflicht, vor einer Wiesenmahd im Frühjahr seine Flächen nach Jungwild (Kitze) abzusuchen, um Tierleid zu vermeiden.
Foto Manfred Wysocki
Kitzrettung ist, solche Bilder zu vermeiden!!
Vier Drohnen mit Wärmebildkamera stehen zur Kitzrettung / Jungwildrettung zur Verfügung.
Diese werden nur von eingewiesenen Drohnenpiloten geflogen.
Folgender Ablauf ist einzuhalten:
Information des Landwirtes durch den revierkundigen Jäger (Jagdpächter; Jagdaufseher o.ä.). Landwirt hat den Jagdpächter/-in bzw. dessen Jagdaufseher / Stellvertreter möglichst frühzeitig über einen anstehenden Wiesenschnitt zu informieren, sofern die Fläche mittels einer Drohne abgeflogen werden soll.
Jagdpächter/-in bzw. Stellvertreter informiert rechtzeitig (mind. 1-2 Tage vor dem Schnitt) einen der unten aufgeführten Drohnenpiloten. Einweisung des Drohnenpiloten durch Jagdpächter bzw. Stellvertreter oder Landwirt Jagdpächter bzw. Stellvertreter stellen zum „Sichern“ der Kitze / Jungwild ausreichend (= 2 bis 3) Helfer zur Verfügung. Nach dem Abfliegen der betroffenen Wiesen sollte der Landwirt kurzfristig mähen, damit das „gesicherte“ Jungwild baldmöglichst wieder freigelassen werden kann.
Kosten:
Die Kosten für einen Einsatz liegen je nach Einsatzfläche / -umfang bzw. Aufwand bei bis zu 50€.
Ansprechpersonen:
Uwe Jehnen (0172 – 2668906) Josef Forster (0172- 9949995)
Der Hegering Gerolstein möchte sich bei den Drohnenpiloten und deren Helfer recht herzlich für Ihre Tätigkeiten bedanken, denn es ist nicht selbstverständlich seine Freizeit zum Wohle der Kitzrettung zu opfern.
1. Pflicht zum persönlichen Erscheinen
Die Waffenbehörde kann in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragsstellers oder Erlaubnisinhabers anordnen. Allerdings müssen die Gründe hierfür dargelegt werden (zumindest auf Verlangen).
Die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen bei der Behörde anzuordnen, hat aber nur die Waffenbehörde. Die Jagdbehörde darf bei der Erteilung des Jagdscheins das persönliche Erscheinen nach wie vor nicht anordnen.
2. Zuverlässigkeit
Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5) wird die Regelunzuverlässigkeit im Falle von extremistischer Betätigung ausgeweitet und bei jeder Prüfung wird die Abfrage beim Verfassungsschutz verpflichtend.
3. Schalldämpfer
Jagdrechtliche Verbote der Verwendung von Schalldämpfern wurden in den letzten Jahren in den meisten Bundesländern aufgehoben. Inzwischen bestehen nur noch in Bayern, Bremen und Hamburg entsprechende Verbote, wobei in Bremen und Bayern meist Ausnahmen zugelassen werden. Auch die Waffenbehörden der meisten Bundesländer sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, bei Jägern das Bedürfnis anzuerkennen und haben entsprechende Erlaubnisse erteilt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im November 2018 entschieden, dass Jäger in der Regel kein Bedürfnis haben. Das Sieht der Gesetzgeber aber anders und hat daher bei der Änderung des Waffengesetzes eine
bundeseinheitliche Regelung geschaffen. Allerdings bleiben bestehende jagdrechtliche Verbote noch bestehen und sind zu beachten.
Waffenrechtlich wird bei Jägern das Bedürfnis für den Umgang mit Schalldämpfern anerkannt. Nach der Neuregelung in § 13 Abs. 9 WaffG dürfen Jäger Schalldämpfer für Langwaffen auf Jagdschein (ohne Voreintrag in einer WBK) erwerben. Der Erwerb ist dann (wie bei einer Langwaffe) innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde anzuzeigen, der Schalldämpfer wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen.
Eine Besonderheit gilt jedoch für die Verwendung von Schalldämpfern für Waffen für Munition mit Randfeuerzündung. Diese dürfen nur mit einer gesonderten waffenrechtlichen Erlaubnis verwendet werden. Wenn jemand hierfür ein Bedürfnis nachweisen kann, erteilt die Waffenbehörde eine entsprechende Erlaubnis. Da Schalldämpfer sich aber nicht nach der Zündungsart der Waffe unterscheiden, sondern nach dem Geschossdurchmesser, gibt es auch Schalldämpfer, die für Waffen beider Zündungsarten geeignet sind. In einem solchen Fall darf der Schalldämpfer allein auf Jagdschein erworben und besessen, aber nur mit einer Waffe mit Zentralfeuerzündung verwendet werden.
Schalldämpfer für Kurzwaffen sind von der Neuregelung nicht betroffen. Hier gilt weiterhin, dass eine Erwerbserlaubnis vor dem Erwerb erforderlich ist. Das Bedürfnis hierfür muss gesondert nachgewiesen werden.
Wie eine Langwaffe auch, müssen Schalldämpfer in einem vorschriftsgemäßen Waffenschrank aufbewahrt werden.
4. Anzeigepflichten
Die gesetzlichen Anzeigepflichten sind nunmehr in den §§ 37 ff. sehr detailliert geregelt. Beim Erwerb und Überlassen einer Waffe müssen der Behörde zahlreiche Daten mitgeteilt werden (siehe hierzu im Detail § 37f WaffG).
5. Nachtzieltechnik
Der jagdliche Einsatz von Nachtzieltechnik war bislang verboten und bleibt dies grundsätzlich auch. Denn neben dem waffenrechtlichen Verbot (das nun gelockert, aber nicht aufgehoben wird), gibt es das sachliche Verbot nach dem Bundesjagdgesetz, das weiter bestehen bleibt. Auch entsprechende landesrechtliche Verbote gelten weiter. Ausnahmen von dem sachlichen Verbot gibt es bislang nur in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen.
Weiterhin verboten bleiben künstliche Lichtquellen, die mit der Waffe verbunden sind. Hierzu zählen auch Infrarotaufheller, die in vielen Restlichtverstärkern eingebaut sind. Daher dürfen solche Geräte (auch wenn der Infrarotaufheller ausgeschaltet bleibt) nicht auf der Waffe angebracht werden.
Der DJV hatte sich bei der Nachtzieltechnik für eine bundeseinheitliche Lösung unter Einbeziehung des Bundesjagdgesetzes eingesetzt, um diese Technik sinnvoll einsetzen zu können. Er weist darauf hin, dass Nachtzieltechnik zum Teil auch kritisch zu sehen ist und nur ein Baustein einer effizienten Bejagung des Schwarzwildes sein kann. Er weist darauf 3
hin, dass der Einsatz von Nachtzieltechnik durch Jäger ein ganz besonderes Verantwortungsbewusstsein erfordert. Dazu gehören die Auswahl der geeigneten Technik, Sicherheitsaspekte (insbesondere das Vorhandenseins eines geeigneten Kugelfangs) und die Beachtung des Ruhebedürfnisses des Wildes, vor allem des nicht bejagten.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium plant einen Feldversuch zum Einsatz von Nachtzieltechnik.
6. Wesentliche Teile
Der Kreis der (erlaubnispflichtigen) „wesentlichen Teile“ wird erweitert. Beim Erwerb einer vollständigen Waffe ändert sich für den Jäger zunächst einmal nichts. Allerdings ist künftig auch das Gehäuse einer Waffe ein „wesentliches Teil“. Im Einzelnen kann unklar sein, ob ein Bauteil einer Waffe hierunter fällt. Im Zweifel sollte eine Auskunft beim Büchsenmacher oder der Behörde eingeholt werden.
Wenn jemand ein neuerdings erlaubnispflichtiges Gehäuse besitzt, muss dieses innerhalb eines Jahres bei der Behörde angemeldet werden.
7. Magazine
Die Neuregelung zu Magazinen ist eine der umstrittensten Regelungen des Gesetzes. Die EU-Feuerwaffenrichtlinie verlangt, dass größere Magazine (mehr als zwanzig Schuss bei Kurzwaffen, mehr als zehn Schuss bei Langwaffen) nur unter bestimmten Bedingungen besessen werden dürfen (v.a. durch Sportschützen, die entsprechende Disziplinen schießen oder Sammler).
Im neuen Waffengesetz werden allerdings sämtliche Magazine (auch solche für Repetierer), die die entsprechende Kapazitätsgrenze überschreiten, zu verbotenen Gegenständen erklärt. Wer künftig ein solches Magazin erwerben möchte, braucht hierfür eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes.
Anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, werden andere (kleinere) Magazine nicht erlaubnispflichtig oder zu wesentlichen Teilen erklärt, d.h. hier bleibt alles beim Alten (in der DJV-Pressemeldung vom 13.12.2019 war diese Änderung irrtümlicherweise noch nicht berücksichtigt).
Es gibt allerdings eine Altbesitzregelung: Wer ein solches Magazin vor dem 13.06.2017 erworben hat, für den gilt das Verbot nicht. Voraussetzung ist allerdings die Meldung des Magazins bei der Waffenbehörde. Diese Anzeige muss bis zum 01.09.2021 erfolgen. Das Verbot gilt dann für das entsprechende Magazin nicht, das heißt, dass nicht nur der weitere Besitz erlaubt ist, sondern auch die Verwendung (soweit sie bisher schon zulässig war).
8. Waffenverbotszonen
Die Möglichkeit der Länder und Kommunen, Waffenverbotszonen auszuweisen, wird ausgeweitet. Bisher war dies nur an Kriminalitätsschwerpunkten möglich, jetzt solle es auch an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen der Fall sein. Was im Einzelnen erlaubt und
verboten ist, ergibt sich aus der jeweiligen Verbotsverordnung. Das Gesetz verlangt aber, dass zwingende Ausnahmen vorgesehen werden müssen u.a. für Jäger, die ein „berechtigtes Interesse“ für das Mitführen einer Waffe vorweisen können.
Theo Hack
Ringstr. 23
54611 Scheid
Telefon: 06557 - 7493 Mobil: 0170 - 8164283 Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Polizeikontrolle: Jäger transportiert Waffe nicht ordnungsgemäß
von Eva Grun am 03.02.2020
Ein Jäger war nach der Jagd auf dem Heimweg, als er von der Polizei kontrolliert wurde. Nun erwartet ihn wohl ein Strafverfahren.
Der Jäger hatte seine Waffe auf der Rücksitzbank liegen (Symbolbild).
Zwei Beamte der Polizeiinspektion Daun kontrollierten in der Nacht von Samstag auf Sonntag einen Autofahrer nahe Pelm (Landkreis Vulkaneifel, Rheinland-Pfalz). Während der Kontrolle stellte sich heraus, dass der 47-Jährige Jäger ist. Da er sich nach eigenen Angaben auf dem Rückweg von der Jagd befand, transportierte er seine Langwaffe auf der Rücksitzbank des Pkw.
Strafverfahren eingeleitet
Nach Angaben der Polizei lag die Waffe jedoch „zugriffs- und schussbereit“ im Pkw. Genauer: Das Gewehr war unterladen und befand sich in keinem abgeschlossenem Futteral. Laut einem Sprecher der Polizeiinspektion liege hier ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor, da der Jäger die Waffe hätte entladen müssen. Ein Strafverfahren wurde deshalb eingeleitet. Nachdem der Waidmann sein Gewehr ordnungsgemäß entlud und verwahrte, durfte er seine Fahrt fortsetzen.
Auf dem Weg zum Jagdrevier darf die Waffe nicht schussbereit (ungeladen) frei geführt werden. Beim Transport (z. B. zum Schießstand) darf sie weder schussbereit noch zugriffsbereit sein und muss sich in einem verschlossenen Behältnis befinden.
Für „nicht zugriffsbereit“ gilt die Regel: Die Waffe darf nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden, also mit drei Handgriffen in drei Sekunden. Grundsätzlich empfehlenswert ist für den Transport ein separates Schloss am Waffenkoffer. Bei einer kurzfristigen Lagerung der Waffe (z.B. im Hotel oder in der Gaststätte) kann ein wesentliches Teil der Waffe, wie das Schloss oder der Vorderschaft, erlaubnisfrei geführt werden. Der Vorteil dieses Vorgehens: Wenn die Waffe abhanden kommt (Diebstahl), ist sie wegen des fehlenden Teils nicht einsatzfähig.
Wie erfolgt der Transport zum Schießstand?
Waffen und Munition dürfen zum Schießstand nur ungeladen, verschlossen (Waffen- bzw. Munitionskoffer) und getrennt voneinander transportiert werden.
Wie erfolgt der Transport von Waffen und Munition zur Jagd?
Auf dem Weg in das Jagdrevier entfällt die Verpflichtung, die Waffen „nicht zugriffsbereit“ zu führen, also der Transport im verschlossenen Behältnis. Die Waffen müssen lediglich ungeladen sein. Für den Transport der Munition gibt es keine weiteren Bestimmungen.
Glyphosat: Was bedeutet das Verbot für Landwirtschaft und Umwelt?
von Univ. Doz. Dr. Armin Deutz am 07.09.2019
Ab Ende 2023 ist Glyphosat in Deutschland verboten. Doch welche Auswirkungen wird das Verbot auf Landwirtschaft und Umwelt haben?
Ab Ende 2023 ist der Einsatz von Glyphosat in Deutschland verboten.
Was ist Glyphosat eigentlich? Jeder spricht davon, doch eine Antwort darauf haben die wenigsten. Das 1950 synthetisierte und seit den 1970er Jahren massiv in der Landwirtschaft eingesetzte Unkrautvernichtungsmittel gilt als hochwirksames und preiswertes Totalherbizid. Es ist eine geruchlose, nicht flüchtige, wasserlösliche Substanz, die als Säure oder Salz hergestellt wird. Die Wirkung als Totalherbizid beschränkt sich auf Pflanzen, die direkt mit dem Wirkstoff besprüht werden.
In Deutschland wurden in den vergangenen Jahren allein in der Landwirtschaft jährlich rund 5.000 Tonnen und im Hausgartenbereich etwa 90 Tonnen Glyphosat angewandt. Sein Anteil an allen verkauften Pflanzenschutzmitteln beträgt zumindest 30 Prozent. So ist Glyphosat zum Beispiel Wirkstoff des häufig eingesetzten Pflanzenschutzmittels „Roundup“. Es vernichtet „Unkräuter“ und Konkurrenzpflanzen auf Feldern mit Mais, Raps, Zuckerrübe und anderen Nutzpflanzen. Neben dem US-Konzern Monsanto wird das Mittel seit Auslaufen des Patents im Jahr 2000 nun von über 90 weiteren Herstellern vertrieben. Der größte Erzeuger ist derzeit die Volksrepublik China mit etwa 40 Prozent der weltweit erzeugten 700.000 Tonnen.
Glyphosat erhöht das Krebsrisiko?
Im Jahre 2015 stufte die Internationale Agentur für Krebsforschung der WHO Glyphosat als „wahrscheinlich krebserregend“ für den Menschen ein. Demgegenüber fanden jedoch einige europäische – aus Deutschland EFSA, ECHA und BfR – sowie Behörden in den USA, Kanada, Australien, Japan und Neuseeland keine ausreichenden Hinweise auf ein Krebsrisiko für den Menschen.
Ebenso wird kein erbgutschädigendes Risiko gesehen und Glyphosat ist auch kein Nervengift. Lebensmittel, Trinkwasser und Futtermittel werden routinemäßig auf Glyphosat und sein Abbauprodukt Aminomethylphosphonsäure (AMPA) untersucht. Im Untersuchungszeitraum (2012 – 2016) wurde in Österreich bei keiner Lebensmittelprobe der gesetzliche Rückstandshöchstgehalt überschritten. In Trinkwasser und Futtermitteln fanden sich überhaupt keine Rückstände (AGES, 2017). Unabhängig davon existieren jedoch Bedenken von Umweltbundesämtern, dass aufgrund der Vernichtung von Kräutern und Gräsern auf und um Ackerflächen ein Verlust der Lebensgrundlage für Insekten und Vogelarten einhergeht. Obwohl das direkte Risiko für die Tierwelt gering ist, hat jeder massive und großflächige Einsatz von Pflanzenschutzmitteln stets indirekte Effekte auf das Ökosystem und die biologische Vielfalt.
1 Glyphosat dient dazu, die Ackerhygiene sicherzustellen.
Glyphosat wirkt ausschließlich auf grüne Pflanzenteile und nicht über die Wurzeln. In den Pflanzen wird durch die Ähnlichkeit mit einem pflanzeneigenen Inhaltsstoff der Aufbau von für die Pflanzen essenziellen Aminosäuren blockiert, was zu deren Absterben führt. Es ist das einzige Herbizid mit diesem Wirkmechanismus. Da Glyphosat nur auf grüne Pflanzenteile wirkt, kann es auf Felder zugleich mit der frischen Saat oder bis zu fünf Tage nach der Aussaat ausgebracht werden, um Unkräuter und Konkurrenzpflanzen zu bekämpfen. Eine weitere Möglichkeit ist zwischen der Ernte der Winter- und der Aussaat der Sommerfrucht oder seltener (in einigen Ländern verboten) bis maximal sieben Tage vor der Ernte zur Abreifebeschleunigung. Nach unterschiedlichen Quellen werden 30 bis 40 Prozent des deutschen Ackerlandes mit Glyphosat behandelt, bei der pfluglosen Bodenbearbeitung wird es meist standardmäßig eingesetzt. Auch im Wein- oder Obstbau wird es anstelle der arbeitsintensiven mechanischen Bodenbearbeitung zum Freihalten der Baumscheiben verwendet. Es wirkt nicht selektiv, das heißt, es sterben alle damit behandelten Pflanzen ab. Ausnahmen sind einige „Superunkräuter“, die mittlerweile resistent geworden sind, sowie gentechnisch veränderte Pflanzen, denen Resistenz angezüchtet wurde. Verglichen mit anderen Herbiziden hat Glyphosat eine recht kurze Halbwertzeit in der Umwelt (rund 14 Tage), eine geringe Mobilität im Boden (starke Bindung an Bodenmineralien und damit geringe Auswaschung) und eine niedrige Toxizität gegenüber Tieren, was eigentlich für landwirtschaftlich verwendete Pflanzenschutzmittel wünschenswerte Eigenschaften wären.
Bei Betrachtung der insgesamt ausgebrachten Mengen ist aber davon auszugehen, dass ökologische Folgen damit verbunden sind. Jedenfalls führt ein massiver Einsatz zu einer Verarmung der Pflanzenwelt mit entsprechenden Folgen für Insekten, Vögel und Säugetiere. Nicht gänzlich ausgeschlossen sind auch Wirkungen auf Mikroorganismen im Boden, Regenwürmer und Wasserökosysteme. Zudem geht es beim Thema Glyphosat nicht nur um diesen Wirkstoff selbst, sondern um diverse Beistoffe in Glyphosat-Produkten (wie z.B. Tallowamin), von denen größere Toxizität und Nebenwirkungen zu erwarten sind. Wegen der geringen Flüchtigkeit ist eine Verdampfung nicht zu befürchten, sehr wohl aber eine Verdriftung beim Ausbringen. Gegen die Verdriftung gibt es beispielsweise in der Schweiz Vorschriften, dass Glyphosat drei Meter um Feldrandhecken und Waldränder, drei bis sechs Meter um Oberflächengewässer, auf Terrassen und Dächern, an Wegen und Straßen sowie an Böschungen und Grünstreifen nicht angewendet werden darf.
Verzicht auf Glyphosat hat weitreichende Auswirkungen
Ohne Ersatzmittel muss man dabei mit dem jetzt beschlossenen Verbot aber aufpassen, da ein Bruch mit der derzeit geübten landwirtschaftlichen Praxis bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen nur schwer möglich scheint. Ein Ausstieg aus einem Masseneinsatz von Agrochemikalien ist nur bei einer vollkommenen Umstellung der derzeitigen intensiven Bewirtschaftungsweise hin zu alternativen, meist teureren und arbeitsaufwändigeren Bewirtschaftungsformen in kleineren Einheiten möglich. Sonst wäre mit Ertragseinbußen und weiterer Ausweitung der Anbaugebiete beziehungsweise Importen zu rechnen. Dies würde sich aber im Preis der Agrarprodukte niederschlagen. Zu diskutieren sind zudem die Sinnhaftigkeit, der ökologische Wert und die ethische Dimension der Biogaserzeugung aus Mais und Getreide. Allein in Deutschland ist die Maisanbaufläche von 2000 bis 2014 um eine Million Hektar auf 2,5 Millionen gestiegen! Dass die Problematik nicht neu ist, beweist ein Zitat des Naturschutzpioniers Wilhelm Wetekamp aus dem Jahr 1898: „Der zivilisierte Teil der Menschheit wird mit Schaudern der Monotonie gewahr werden, welche sie nicht nur bedroht, sondern bei welcher sie schon jetzt angelangt ist. Roggen, Weizen, Gerste, Hafer – der Abwechslung zuliebe auch umgekehrt Hafer, Gerste, Weizen, Roggen – das wäre die Flora der Zukunft.“
Wiesen, Weiden und Äcker sind gefährdete Lebensraumtypen
Die in Mitteleuropa gefährdetsten Lebensraumtypen sind Wiesen, Weiden und Äcker, also agrarisch genutztes Land. Allein in Österreich sind in den vergangenen 50 Jahren beinahe 400.000 Hektar Grünland aufgegeben oder aufgeforstet worden. Weitere 200.000 Hektar wurden verbaut oder anderweitig versiegelt. Durch diese Veränderung der Lebensräume werden nicht nur Areale für viele Arten enger, auch die Anzahl vieler Pflanzen- und Tierarten verkleinert sich.
2 Durch Flurbereinigung und Glyphosateinsatz verschwinden solche Acker- und Wegrandstreifen weitgehend – mit unausweichlichen Folgen nicht nur für das Niederwild, sondern auch für Insekten und Vögel.
Auch die Grünlandbewirtschaftung, in der zumindest Punktbehandlungen mit Glyphosat erfolgen (z.B. Ampferbekämpfung), hat sich in den vergangenen beiden Jahrzehnten stark intensiviert (häufigere Schnittnutzungen, Kraftfuttereinsatz, massive Gülleausbringung). Wenn vor 40 Jahren auf einer Wiese noch zumindest 20 bis 30 Pflanzenarten vorgekommen sind, so sind es heute auf denselben Flächen oft nur mehr drei bis vier Futterpflanzen (Grabherr, 2013) – mit allen Konsequenzen für die auf solche Arten angewiesenen Tiere. Die Folgen sind derzeit erst ansatzweise erfassbar. Blumenwiesen zu verlangen und dennoch einen Liter Milch um 70 bis 80 Cent kaufen zu wollen, ist und bleibt ein widersprüchliches Verhalten der Konsumenten.
Kommen wir zum Energiemais zurück: Auch dieser muss gesät, mit Herbiziden (wie Glyphosat) behandelt, geerntet und in Biogasanlagen transportiert werden, was schon einiges auch an fossiler Energie kostet. Nach starkem Rückgang des Ökostromzuschlages (aus Steuermitteln) in Österreich schlitterten zahlreiche Betreiber von Biogasanlagen in Konkurs oder sperrten die Anlagen, nicht zuletzt auch wegen steigender Pacht- und Getreidepreise, zu. Ähnlich ergeht es Betreibern von Kleinwasserkraftanlagen, die nicht immer so ökologisch vorteilhaft sind, wenn man sich die geringen Restwassermengen in den Bächen mit ihren Folgen für das Wasserökosystem im Winter genauer betrachtet. Erschreckend ist auch ein österreichisches Beispiel zum Thema Brot. In Wien (1,8 Mio. Einwohner) wird täglich so viel Brot und Gebäck entsorgt, wie in Graz (280.000 Einwohner) pro Tag verzehrt wird. Wir sind es mittlerweile gewohnt und fordern es geradezu, dass noch knapp vor Geschäftsschluss sämtliche Brotsorten oder diverses Gebäck erhältlich sind – der Rest, und damit Unmengen an Brotgetreide wird (mit damit unnötig eingesetztem Glyphosat) entsorgt!
Der Verbraucher bestimmt den Weg
Zum Abschluss noch mal zum Glyphosat: Ohne einerseits Energie zu sparen und andererseits als Konsument bereit zu sein, für Landwirtschaftsprodukte tiefer in die Tasche zu greifen, wird der Mensch den Lebensraum, noch dazu vor dem Hintergrund des Klimawandels, in den nächsten Jahrzehnten rasant und markant ändern. Der Austausch von Glyphosat gegen ein anderes (Total-)Herbizid reicht nicht aus, um eine ökologische Kehrtwende zu schaffen. Wir Jäger sind hautnah am Geschehen und erkennen die Symptome. Wir sehen sowohl den Rückgang von Hasen, Fasanen und Rebhühnern als auch den Schwund an Vögeln und Insekten. Vielleicht tun wir das etwas früher als der Großteil unserer Mitmenschen. Es ist gesellschaftlich leicht und politisch opportun, ein Glyphosat-Verbot oder den Verzicht zu fordern. Nur muss man dann auch einen Schritt weiter denken, denn allein der Austausch von Chemikalien gegen andere ist zu wenig .
Umweltministerium informiert: Verbandsgemeinden Prüm, Gerolstein und Adenau
ab sofort Wolfspräventionsgebiet
*Aufgrund von Wolfsnachweisen in NRW weist Rheinland-Pfalz Regionen im Grenzgebiet als Teilpräventionsgebiet aus / Förderungen zum Herdenschutz möglich.*
„Rheinland-Pfalz weist vorsorglich die Verbandsgemeinden Prüm, Gerolstein und Adenau als Pufferzone bzw. Teilpräventionsgebiet aus. Dort ansässige Tierhalter mit Schafen und Ziegen sowie Wildgehegen können ab sofort Förderungen zum Herdenschutz bei der Stiftung für Natur und Umwelt (SNU) beantragen“, sagte Umweltministerin Ulrike Höfken heute. Grund für die Ausweisung: Das Wolfsgebiet Eifel-Hohes Venn in Nordrhein-Westfalen berührt in Teilen auch die Landesgrenze von Rheinland-Pfalz. Das Umweltministerium in Nordrhein-Westfalen hat nach Wolfssichtungen und genetischen Nachweisen im Juli dieses Jahres das Wolfsgebiet Eifel-Hohes Venn samt einer Pufferzone ausgerufen. Denn es geht davon aus, dass sich dort ein männlicher Wolf niedergelassen hat. Dieser ist bisher noch nicht in Rheinland-Pfalz nachgewiesen worden, allerdings können Wölfe durchaus weite Strecken zurücklegen. Eine Überschreitung der Landesgrenze ist somit möglich. Schaf-, Ziegen- und landwirtschaftliche Gatterwildhalter im Teilpräventionsgebiet können daher Förderungen von bis zu 100 Prozent für Präventionsmaßnahmen wie Zaunmaterialien in Anspruch nehmen. „Auf diese Weise wollen wir einen flächendeckenden Herdenschutz erreichen und die Halterinnen und Halter unterstützen“, so Höfken weiter.*Erneute Wolfssichtungen im Westerwald*Im Juni dieses Jahres konnten zudem bei Staudt im Westerwald auf der Gemarkung Heiligenroth und im Juli beim nahe gelegenen Bendorf Videoaufnahmen von wolfsähnlichen Tieren gemacht werden. Die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft (FAWF) hat diese Aufnahmen der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes für den Wolf (DBBW) zur Prüfung gegeben. Diese hat nun bestätigt, dass es sich auf beiden Aufnahmen tatsächlich um Wölfe handelt.
Da kein DNA-Nachweis vorliegt, kann jedoch nicht festgestellt werden, ob es sich um dasselbe Tier handelt und ob es bereits anderweitig gesichtet bzw. nachgewiesen wurde.
Das Umweltministerium hat bereits im Mai vergangenen Jahres das Präventionsgebiet Westerwald ausgewiesen, das die Landkreise Altenkirchen, Westerwald und Neuwied sowie die Stadt Koblenz und kleinere Teil der Landkreise Mayen-Koblenz und Rhein-Lahn umfasst. Auch im Präventionsgebiet Westerwald können Tierhalter mit Schafen und Ziegen sowie Wildgehegen eine Förderung von
Präventionsmaßnahmen beantragen.*Hintergrund:*Förderungen für Präventionsmaßnahmen können bei der Stiftung für Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (SNU) beantragt werden. Weitere Informationen sind im
Internet abrufbar unter: https://snu.rlp.de/de/projekte/woelfe/Der im Jahr 2015 beschlossene Managementplan zum Umgang mit Wölfen in Rheinland-Pfalz sieht die Möglichkeit für Präventions- und Ausgleichsmaßnahmen vor. So werden Schäden an Nutztieren zu 100 Prozent von der Landesregierung übernommen, wenn der Wolf als Verursacher nicht ausgeschlossen werden kann. Der Managementplan ist online abrufbar unter: Wolfmanagementplan
Monitoring Schweinepest - Reduzierung der Gewichtsklasse bei gesund erlegten Wildschweinen von 30 kg auf 20 kg
Information, über die aktuellen Anforderungen für die Einsendung von Proben zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP), bei den gesund erlegten Tieren, von 30 kg auf 20 kg herabgesetzt wurde
Das bedeutet konkret: Bei gesund erlegten Wildschweinen sind nur noch Proben bis zu einem Gewicht (aufgebrochen) von 20 kg zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest zu entnehmen bzw. einzusenden (à wichtige Indikatortiere für KSP).
Mit dieser Maßnahme hoffen wir, die Bejagung weiter zu fördern und gleichzeitig zu einer Entlastung der Jagdausübungsberechtigten beizutragen.
Hinweis: Die Verpflichtung zur Einsendung von Proben von verendet gefundenen, krank erlegten oder verunfallten Wildschweinen besteht unverändert weiter (à wichtige Indikatortiere für ASP und KSP).
Riesenzecke überträgt Fleckfieber erstmals in Deutschland
von Redaktion Niedersächsischer Jäger am 17.08.2019
Erstmals wurde das Fleckfieber durch die Riesenzecke in Deutschland übertragen. Eine Pferdehalter aus NRW erkrankte daran.
Die Hyalomma-Zecke hat erstmals das Fleckfieber in Deutschland übertragen.
Erstmals soll in Deutschland ein Mensch durch den Stich einer tropischen Riesenzecke an Fleckfieber erkrankt sein. In der Zecke sei der betreffende Erreger nachgewiesen worden, teilte die Universität Hohenheim in Stuttgart am Mittwoch mit. Ein Pferdebesitzer aus dem Raum Siegen (Nordrhein-Westfalen) hatte eine Hyalomma-Zecke Ende Juli nach einem Stich an die Zeckenforscher in Hohenheim geschickt. Wenige Tage später war er mit schweren Krankheitssymptomen und Verdacht auf Zecken-Fleckfieber ins Krankenhaus gekommen. Er konnte erfolgreich mit Antibiotika behandelt werden.
Übertragung des Fleckfiebers möglich
"Damit wissen wir jetzt nicht nur sicher, dass die Hyalomma-Zecke auch Menschen sticht", sagte Ute Mackenstedt, Parasitologin an der Universität Hohenheim. Klar sei auch, dass in Deutschland eine Übertragung des Zecken-Fleckfiebers durch die Tiere tatsächlich möglich ist. Ärzte müssten künftig eine Infektion als mögliche Ursache in Betracht ziehen und entsprechend wachsam sein, sagte sie.
Symptome des Fleckfiebers
Das Bakterium Rickettsia aeschlimannii verursacht einen fieberhaften Infekt mit Kopf- und Muskelschmerzen, extremen Gelenkschmerzen und einem Gefühl, als würde man verbrennen. Typisch für die Erkrankung ist der Hautausschlag, der dem Fleckfieber den Namen gibt. Nach Angaben des Robert Koch-Instituts ist Fleckfieber eine in Deutschland höchst selten auftretende Krankheit. In den vergangenen Jahren habe es nur vereinzelte Fälle gegeben, alle seien aus dem Ausland importiert worden.
Fast jede zweite Riesenzecke trägt den Fleckfieber-Erreger
Die Zahl gefundener Hyalomma-Zecken ist in Deutschland in den vergangenen Monaten und im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen. "2019 haben wir zusammen bis jetzt schon 50 Exemplare in Deutschland gefunden. Letztes Jahr waren es insgesamt 35", sagt Mackenstedt. Von den 2019 gefundenen Exemplaren trägt laut Mackenstedt fast jedes zweite den Fleckfieber-Erreger in sich. Erstmals konnten nach Einschätzung der Experten in diesem Jahr Hyalomma-Zecken in Deutschland auch überwintern. (dpa)
Herr Hettich - Kreisveterinärbehörde informiert, dass es wiederholt zu Zwischenfällen auf dem Gelände der Firma Müller gekommen ist.
Um die Biosicherheit und -hygiene auf dem Schlachthof zu gewährleisten, ist dort ein absolutes Vertretungsverbot für Jäger und nicht ANgestellte des Schlachthodes. Es ist jetzt zu 3 Zwischefällen gekommen, bei denen Jäger über den Schlachthof gelaufen sind (sogar in die Halle!) und haben die Trichinenabgabestelle gesucht.
Wir bitten nochmals alle Jäger zu informieren, dass das Gelände der Firma Müller NICHT betretenb werden darf. Die Abgabestelle für Trichinen ist rechts vor dem Haupttor hinter einer Klappe.
Alle Personen, die das Gelände nochmal widerrechtlich betreten, werden mit einer Geldbuße von 250,- € zur Kasse gebeten. Sollten Jäger den Schlachthof betreten, wird auch die Eignung zur Abnahme von Trichinenproben in Frage gestellt, da eine kundige Person weiß, dass Sie den Schlachthof nicht betreten darf!
Gerolstein-Müllenborn. (mh) Die Teilnahme am Wildschutzprogramm Feld und Wiese vom Landesjagdverband Rheinland-Pfalz stand im Mittelpunkt der Versammlung des Hegerings Gerolstein im Landhaus Müllenborn. Dabei werden Blühflächen angelegt, die neben dem Niederwild auch den Insekten dienen und zu einer Verbesserung des Lebensraums beitragen.
Außerdem standen Ehrungen auf dem Programm: Für 25-jährige Mitgliedschaft im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz wurden Bernhard Michels, Eberhard Zech und David Krieger geehrt. Für 40-jährige Mitgliedschaft wurde Hegeringleiter Reinhold Wagner geehrt..
Termin für unser Hegeringschiessen 2022
Hegeringschiessen ist am 27.08.2022 14:00 Uhr Großkampenberg
Hegering-Gerolstein und Hegering Obere Kyll
Weiterhin kann auch der Nachweis der Schießfertigkeit für Bewegungsjagden bestätigt werden. Anhand einer Schießkarte können entsprechende Übungsschießen in allen auf dem Stand möglichen Disziplinen dem Schützen von den Schießobleuten bestätigt werden und dienen somit als Nachweis der Teilnahme am jagdlichen Schießen.
Dieser Nachweis wird bereits von einigen Jagdpächtern, Jagdveranstaltern und Forstämtern als Zulassung zu einer Bewegungsjagd zwingend vorausgesetzt.
Um waidgerecht zu jagen sollte jede Möglichkeit eines Schießtrainings genutzt werden, daher bitten wir um rege Teilnahme!
Um Fahrgemeinschaften zu bilden treffen wir uns um 13.15 Uhr am Landhaus Muellenborn
Reinhold Wagner
Hermann Goebels
HR Gerolstein
20.02.2018 - Afrikanische Schweinepest
Sonderkündigungsrecht von Jagdpachtverträgen?
Koblenz. In den letzten Tagen mehren sich beim Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau die Anfragen, wie mit Forderungen von Jagdpächtern umzugehen ist, die – offensichtlich einem Hinweis des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz folgend – von den Jagdgenossenschaften die Aufnahme einer Klausel in den Jagdpachtvertrag verlangen, wonach sie bei Auftreten der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Jagdrevier ein einseitiges Sonderkündigungsrecht wahrnehmen können.
Täglich erreichen uns Informationen zum Thema Afrikanische Schweinepest (ASP). Die Krankheit ist innerhalb der europäischen Union seit Jahren auf dem Vormarsch und zum Teil nicht mehr allzu weit von der deutschen Grenze entfernt. Das letzte aktuelle Vorkommen wurde im Raum Warschau festgestellt, nach dem Auftreten in Tschechien, ca. 300 km von der Grenze zur Bundesrepublik entfernt. Experten sind sich darüber einig, dass sich die Frage, ob die ASP kommt nicht mehr stellt, sondern lediglich wann sie kommt.
Aufgrund verschiedener Nachfragen in der Geschäftsstelle sowie zum Teil missverständlicher Darstellung in der Presse geben wir nachfolgende Hinweise:
- Die Auszahlung des o.g. Betrages (Abwicklung) wird über den Landesjagdverband erfolgen.
Glyphosat kam zum ersten Mal im Jahr 1974 auf den Markt, als Hauptwirkstoff des damals neuen Totalherbizids »Roundup«. Inzwischen ist es zum meist verwendeten Pflanzenvernichtungsmittel der Welt aufgestiegen. In der Landwirtschaft wurde dieses Herbizid von Beginn an als ertragssteigerndes Mittel gefeiert, gesundheitliche Gefahren wurden nicht gesehen. Doch seit einigen Jahren werden kritische Stimmen lauter, die auf eine Vielzahl von möglichen negativen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und die Umwelt aufmerksam machen. Zuletzt mehrten sich vor allem die Anzeichen dafür, dass Glyphosat auch mit der schwerwiegenden, derzeit vor allem Rinder betreffenden Krankheit »chronischer Botulismus« zu tun haben könnte.
Sie können sich Tierfunde anschauen, neue Tierfunde eintragen oder bearbeiten: Klicken Sie bitte hier
Um neue Tierfunde eintragen zu können, müssen Sie eine Zugangskennung haben.
Wenn Sie noch keine Zugangskennung besitzen, können Sie sich hier registrieren.
Sie erhalten dann sofort per E-Mail eine Zugangskennung, mit der Sie sich anmelden können.
Wenn Sie eine Zugangskennung besitzen, aber ihr Passwort vergessen haben, können Sie hier ein neues Passwort anfordern.
Sie erhalten dann sofort per E-Mail eine Zugangskennung, mit der Sie sich anmelden können.
Handlungsprogramm zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen für das Jagdjahr 2019/2020
Gemeinsame Bejagungsempfehlungen und Maßnahmen des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, des Landesjagdverbandes Rhein-land-Pfalz e. V., der Interessengemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V., der Fachgruppe Jagdgenossenschaften im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz-Süd e. V., des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz e. V., des Ökologischen Jagdverbandes Rheinland-Pfalz e. V., des Landesverbandes der Berufsjäger Rheinland-Pfalz/Saarland e. V. und des Landkreistages Rheinland-Pfalz
Das Veterinäramt Vulkaneifel teilt mit, dass die Trichinenannahmestelle am Schlachthof Gerolstein nicht die Monitoringproben für die Schweinepest annehmen kann, da wir die sichere Leerung und Verbringung der Proben nach Daun nicht gewährleisten können.
Der Probengang sollte entweder
der direkte Weg sein, d.h. der Jäger entnimmt die Probe und verschickt sie an die auf dem Untersuchungsformular vermerkte Adresse mit der Post in eigen Regie.
der indirekte Weg sein, der Jäger entnimmt die Probe und bringt sie zu Veterinäramt Vulkaneifel, Mainzer Strasse 25, 54550 Daun. Dort werden die Proben zeitnahe nach Koblenz verbracht.