Polizeikontrolle: Jäger transportiert Waffe nicht ordnungsgemäß

Zwei Beamte der Polizeiinspektion Daun kontrollierten in der Nacht von Samstag auf Sonntag einen Autofahrer nahe Pelm (Landkreis Vulkaneifel, Rheinland-Pfalz). Während der Kontrolle stellte sich heraus, dass der 47-Jährige Jäger ist. Da er sich nach eigenen Angaben auf dem Rückweg von der Jagd befand, transportierte er seine Langwaffe auf der Rücksitzbank des Pkw.
Strafverfahren eingeleitet
Nach Angaben der Polizei lag die Waffe jedoch „zugriffs- und schussbereit“ im Pkw. Genauer: Das Gewehr war unterladen und befand sich in keinem abgeschlossenem Futteral. Laut einem Sprecher der Polizeiinspektion liege hier ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor, da der Jäger die Waffe hätte entladen müssen. Ein Strafverfahren wurde deshalb eingeleitet. Nachdem der Waidmann sein Gewehr ordnungsgemäß entlud und verwahrte, durfte er seine Fahrt fortsetzen.
Hinweise zum Waffentransport
Wie darf man als Jäger die Waffe transportieren?
Auf dem Weg zum Jagdrevier darf die Waffe nicht schussbereit (ungeladen) frei geführt werden. Beim Transport (z. B. zum Schießstand) darf sie weder schussbereit noch zugriffsbereit sein und muss sich in einem verschlossenen Behältnis befinden.
Für „nicht zugriffsbereit“ gilt die Regel: Die Waffe darf nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden, also mit drei Handgriffen in drei Sekunden. Grundsätzlich empfehlenswert ist für den Transport ein separates Schloss am Waffenkoffer. Bei einer kurzfristigen Lagerung der Waffe (z.B. im Hotel oder in der Gaststätte) kann ein wesentliches Teil der Waffe, wie das Schloss oder der Vorderschaft, erlaubnisfrei geführt werden. Der Vorteil dieses Vorgehens: Wenn die Waffe abhanden kommt (Diebstahl), ist sie wegen des fehlenden Teils nicht einsatzfähig.
Wie erfolgt der Transport zum Schießstand?
Waffen und Munition dürfen zum Schießstand nur ungeladen, verschlossen (Waffen- bzw. Munitionskoffer) und getrennt voneinander transportiert werden.
Wie erfolgt der Transport von Waffen und Munition zur Jagd?
Auf dem Weg in das Jagdrevier entfällt die Verpflichtung, die Waffen „nicht zugriffsbereit“ zu führen, also der Transport im verschlossenen Behältnis. Die Waffen müssen lediglich ungeladen sein. Für den Transport der Munition gibt es keine weiteren Bestimmungen.